Urteile zum Thema „Hochwasser“
Das Jahrhunderthochwasser hatte – wenn auch zum Teil weniger dramatische – Vorläufer. Daraus stammen diese Gerichtsentscheidungen, die nicht bei allen Zustimmung finden werden:
Eine Hochwasser-Schutzmauer „belastet“ nicht
Lässt ein Hausbesitzer, dessen Kellerräume durch Hochwasser beschädigt worden waren, eine Schutzmauer um sein Grundstück ziehen, so kann er den Aufwand nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, da die Mauer einen Gegenwert darstellt, es also an einer endgültigen „Belastung“ fehlt. Der Betrag kann allenfalls mit den Herstellungskosten des Hauses in jährlichen Raten „abgeschrieben“ werden. (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 2546/95)
Architekt muss sich um Hochwasser kümmern
Ein Architekt muss für einen Hochwasserschaden Ersatz leisten, wenn er ein Haus in einem Gebiet plant, dessen Gegebenheiten ihm nicht bekannt sind. Er hätte sich bei den Behörden über das Baugebiet informieren und die Informationen bei seinen Planungen berücksichtigen müssen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12 U 38/98)
Keine „Strafe“ für freiwillige Katastrophenhelfer
Freiwillige Helfer im Katastrophenschutz (hier: 1997 zur Bekämpfung des Oderhochwassers eingesetzt) leisten keine Arbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses, da ihre Tätigkeit nicht „auf Gewinn“ gerichtet ist, sondern sie sich in erster Linie zu ihrem eigenen oder dem Schutz der Nachbarn beteiligen. (Hier wurde die geforderte Lohnsteuer auf die den Helfern gezahlte Vergütung gestrichen.) (Finanzgericht des Landes Brandenburg, 6 K 331
Hochwasser muss Vermieter abpumpen lassen
Wird eine Wohnung durch Hochwasser (durchsetzt mit Schlamm und Fäkalien) überschwemmt, so ist der Vermieter für das Abpumpen zuständig. Mieter können eine auf Druck des Vermieters unterschriebene Erklärung, dass sie sich an den Kosten beteiligen, unbeachtet lassen, wenn sie die Säuberung ihrer Wohnung nicht weiter verzögern wollten.
Nichtwissen ist keine „grobe Fahrlässigkeit“
Stellt ein Autofahrer seinen Wagen während der Dienstzeit wie üblich in einem Gewerbegebiet ab, das nicht als „besonders sturmflutgefährdet“ gilt, und wird es dort durch eine Überschwemmung beschädigt, so kann der Kaskoversicherer den Schadenersatz nicht mit der Begründung verweigern, der Besitzer hätte Nachrichten hören müssen, um über die drohenden Wassermassen informiert zu sein. (Landgericht Hamburg, 323 S 4/95)
Überschwemmungsgebiet muss offenbart werden
Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer, dass es sich um ein Überschwemmungsgebiet handelt, so kann der Kauf rückgängig gemacht oder der Preis gemindert werden. Das gilt auch, wenn per Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde. (Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1754/98)
Angeschwemmtes muss selbst entsorgt werden
Die Eigentümer oder Besitzer (Pächter, Mieter) eines in einem Überschwemmungsbereich eines Gewässers liegenden Grundstücks sind verpflichtet, die durch Hochwasser angeschwemmten Abfälle auf ihre Kosten aufzusammeln und durch die Kommune entsorgen zu lassen, da sie „Besitzer“ des Abfalls geworden sind. (Bundesverwaltungsgericht, 7 C 58/96) |