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Die wiederkehrende Überprüfungspflicht der Grundstücksentwässerungsanlagen
Eigenüberwachung

Wie in fast allen Bundesländern sind auch in Bayern die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zur Eigenüberwachung ihrer Einrichtungen verpflichtet.
Zum Schutze der Gewässer und des Grundwassers hat der Gesetzgeber umfangreiche gesetzliche Vorschriften erlassen, die auf allen Verwaltungsebenen umzusetzen sind. Ergänzend bilden einschlägige Normen den Maßstab für die technische Durchführung.

Die Vorgaben für die Eigenüberwachung beschreibt die im Jahre 1995 vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlassene "Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV)".

In der EÜV ist der Umfang der Eigenüberwachungspflicht festgelegt. Ziel ist es, Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit frühzeitig zu erkennen, um bei Verschlechterungen durch geeignete Maßnahmen gegensteuern zu können und die Wasservorkommen für die Trinkwasserversorgung langfristig zu schützen. Zudem sollen die Anlagen auch in wirtschaftlicher Hinsicht optimal geführt werden.

Die Kommunen als die dem Bürger am nächsten stehende Verwaltungsebene sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, öffentliche Kanäle regelmäßig zu inspizieren und auch für die Einhaltung aller Gesetze zum Schutz der Umwelt durch jeden Eigentümer der in Ihrem Verwaltungsbereich gelegenen privaten Grundstücke zu sorgen.
 
Zu diesem Zweck obliegt es den jeweiligen Städten und Gemeinden, Vorschriften zu erlassen, welche die Art und den Umfang sowie die Fristen und Termine für die Durchführung von Kanalüberprüfungen in den innerhalb der Gemeinde gelegenen nichtöffentlichen, also privaten Grundstücken vorschreiben.

Die Umsetzung der EÜV ist in den jeweiligen Entwässerungssatzungen geregelt.

Welche diesbezüglichen Vorschriften für Ihr Grundstück gelten, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde bzw. vom Entwässerungsbetrieb Ihrer Stadt.

Im folgenden sind diese am Beispiel der Vorschriften der Stadt Nürnberg auszugsweise wiedergegeben, wie sie in einer Informationsschrift des Stadtentwässerungbetriebes der Stadt Nürnberg, herausgegeben im Mai 2000, veröffentlicht und den Grundstückseigentümern zugestellt wurden:

Die wiederkehrende Überprüfungspflicht der Grundstücksentwässerungsanlagen

 

Warum müssen Kanäle überprüft werden?

Wie jedes andere Bauwerk unterliegt auch ein Abwasserkanal einem natürlichen Alterungsprozess. Um eine zuverlässige Ableitung des Abwassers zu gewährleisten und vor allem eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern, ist es erforderlich, in bestimmten Zeitabständen den Zustand des Kanals zu überprüfen.

Bei den öffentlichen Kanälen findet eine regelmäßige Inspektion schon immer statt. Eine Überprüfungspflicht von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen wurde dagegen erst vor wenigen Jahren eingeführt.

 

Welche Kanäle müssen überprüft werden?

Alle Kanäle der Grundstücksentwässerungsanlage, die unter der Erde oder unter Gebäuden verlegt sind und an die öffentliche Kanalisation (an den Mischwasserkanal oder – im Trennsystem – an den Schmutzwasserkanal) angeschlossen sind, müssen überprüft werden.
Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören auch der Anschlusskanal im öffentlichen Bereich (also z. B. unter Straßen oder öffentlichen Grünflächen) und der Anstich an den öffentlichen Kanal.

Eine Überprüfung ist nicht erforderlich:

  • bei Regenwasserleitungen, die an einen Regenwasserkanal (im Trennsystem) angeschlossen sind, sowie
  • bei Abwasserleitungen der Hausinstallation, die über der Erde oder innerhalb von Gebäuden liegen (Fallrohre, Anschlussleitungen von Sanitärgegenständen).

 

Wer führt die Überprüfung durch?

Mit der Untersuchung sind fachkundige Firmen zu beauftragen. Die Firmen sollten:
entweder Mitglied im "Güteschutz Kanalbau" sein und der Gruppe "I" (Inspektion) angehören,
oder den Nachweis eines ATV-Ki-Zertifikats (Kanalinspektions-Zertifikat der Abwassertechnischen Vereinigung) vorlegen können, oder dem "Verband deutscher Rohr- und Kanaltechnikunternehmen" (VDRK) angehören und mit den Gütesiegeln "RR" (Rohrreinigung) und "I" (Inspektion) zertifiziert sein.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS besitzt die für die fachkundige Durchführung Ihrer Kanalüberprüfung erforderlichen
Mitgliedschaften, Zulassungen und Zertifikate und verfügt über langjährige Erfahrung
.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Überprüfung?

Damit die ausführende Firma die Vorgehensweise bei der Überprüfung festlegen kann, benötigt sie Pläne der Grundstücksentwässerungsanlage.

Falls Sie keinen Entwässerungsplan Ihres Grundstückes haben, erhalten Sie diesen in der Registratur des Bauverwaltungsamtes, Bauhof 2, Untergeschoss.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS beschafft auf Wunsch den nötigen Entwässerungsplan Ihres Grundstücks. Erteilen Sie uns einfach eine Vollmacht zur Einsicht der Pläne – den Vordruck hierfür haben wir für Sie vorbereitet.

 

Wie wird die Überprüfung durchgeführt?

Die Überprüfung erfolgt mittels Kamerabefahrung. Im Regelfall wird die Überprüfung von einem vorhandenen Revisionsschacht aus durchgeführt. Auch Reinigungsöffnungen im Gebäude können genutzt werden.
In Ausnahmefällen ist eine Überprüfung auch vom öffentlichen Kanal aus möglich. Hierfür muss die ausführende Firma eine Sonderzulassung bei der Abteilung Kanalbetrieb des Stadtentwässerungsbetriebs beantragen.

Sollte keine dieser Möglichkeiten zum Erfolg führen, so ist eine Kontrollöffnung im privaten Kanalnetz zu schaffen. Im Regelfall muss hier ein Revisionsschacht im Grundstück errichtet werden. Bei Platzmangel ist jedoch auch der Einbau von Reinigungsöffnungen im Gebäude sinnvoll.

Bei Veränderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage (wie z. B. beim Bau eines Revisionsschachtes) ist eine entwässerungstechnische Genehmigung durch den Stadtentwässerungsbetrieb, Abteilung Grundstücksentwässerung erforderlich.

Bei privaten, gemeinschaftlich genutzten Grundstücksentwässerungsanlagen (zum Beispiel bei Reihenhäusern etc.) sind die Überprüfungen von den Grundstückseigentümern zu veranlassen. Über die vom Einzelnen zu tragenden Kostenanteile müssen sich die Grundstückseigentümer untereinander auf privatrechtlicher Basis einigen.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS verfügt über verschiedene Farbfernseh- Kamerasysteme zur Untersuchung von Rohrleitungen und Entwässerungsanlagen, die nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zum Einsatz kommen. Selbstfahrende Dreh-/ Schwenkkopfkameras für mittlere und größere Nennweiten sowie Schiebekameras für kleinste Rohrdurchmesser.

 

Was muss nach Abschluss der Überprüfung getan werden?

Werden auf Grund der Kamerabefahrung keine Mängel festgestellt, ist dies durch ein Prüfprotokoll zu dokumentieren. Das Prüfprotokoll wird durch die von Ihnen beauftragte Firma ausgefüllt und muss vom Grundstückseigentümer und von der ausführenden Firma unterzeichnet werden.

Für die auf dem Prüfprotokoll gemachten Angaben ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Das ausgefüllte und unterzeichnete Prüfprotokoll senden Sie bitte dem Stadtentwässerungsbetrieb, Abteilung Grundstücksentwässerung zu.

Zusammen mit dem Prüfprotokoll leiten Sie dem Stadtentwässerungsbetrieb bitte auch einen Lageplan (eine Kopie aus dem Entwässerungsplan, den Sie ohnehin für die Vorbereitung der Untersuchung benötigen) mit Einzeichnung aller geprüften Leitungen zu. Die beauftragte Firma wird in der Regel die hierfür nötigen Eintragungen vornehmen.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS dokumentiert das Ergebnis der Kamerabefahrung durch Video-Aufzeichnung auf DVD (mit allen erforderlichen Daten eingeblendet), erstellt das Prüfprotokoll und zeichnet die geprüften Leitungen im Lageplan ein.

 

Sind noch zusätzliche Untersuchungen erforderlich?

In folgenden Fällen ist bei Kanälen, die älter als 40 Jahre sind, zusätzlich zur Kamerabefahrung eine Dichtheitsprüfung mittels Wasserstandsbefüllung erforderlich:

  • bei Grundstücken im Wasserschutzgebiet
  • bei Grundstücken, von denen gewerbliches oder industrielles Abwasser abgeleitet wird und deren Abwasser gemäß Entwässerungssatzung regelmäßig untersucht wird

Das Alter des Kanals können Sie dem Entwässerungsplan Ihres Grundstücks entnehmen.

Sollte bei der Kamerabefahrung bereits ein Schaden festgestellt worden sein, so ist die Dichtheitsprüfung mittels Wasserstandsprüfung nicht nötig. Statt dessen ist der Kanal zu sanieren.

Bei der Wasserstandfüllung muss das Wasser eine Füllhöhe von 10 cm über dem Rohrscheitel erreichen. Nach einer Beruhigungszeit von 15 Minuten darf sich während der darauf folgenden 15 Minuten (Prüfzeitraum) kein nennenswerter Wasserverlust einstellen (Berechnung nach DIN 1610).

Auch die Dichtheitsprüfung mittels Wasserstandsfüllung ist durch Fachfirmen durchzuführen und auf dem bereits erwähnten Prüfprotokoll zu dokumentieren. Das Protokoll leiten Sie bitte dem Stadtentwässerungsbetrieb, Abteilung Grundstücksentwässerung zu.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS führt als anerkannter Fachbetrieb Dichtheitsprüfungen mittels Wasserstandsbefüllungen durch und saniert alle reparablen Kanalschäden.

 

Was ist zu tun, wenn Schäden festgestellt wurden?

Wurden bei der Kanalbefahrung oder Dichtheitsprüfungen Schäden (Risse, Verwurzelung, etc.) am Kanal festgestellt, so sind diese umgehend zu sanieren. Die Mängel sollten während der Kamerabefahrung auf Video aufgezeichnet werden, so dass die vom Grundstückseigentümer beauftragte Baufirma ein Sanierungskonzept ausarbeiten kann.

Nach Beendigung der Renovation (Sanierung) hat erneut eine Dichtheitsprüfungen zu erfolgen:

  • Bei neu errichteten Kanälen und bei der Renovation (Sanierung) mit Inlinern eine Prüfung gemäss DIN EN 1610 (Wasserstandsfüllung bis Geländeoberkante oder Luft-Druckprüfung).
  • In allen anderen Fällen mittels Wasserstandsfüllung bis 10 cm über Rohrscheitel.

Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist zu protokollieren und dem Stadtentwässerungsbetrieb, Abteilung Grundstücksentwässerung vorzulegen.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS arbeitet das für Ihr Anwesen optimal geeignete Sanierungskonzept aus, beseitigt Hindernisse im Kanal durch Robotertechnik und führt die Kanalsanierung fachgerecht durch, auch ohne Aufgraben.

 

Welche Üerprüfungsfristen müssen Sie beachten?

Die Frist für die erstmalige Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage endet mit Ablauf des Jahres 2002. Eine Dichtheitsprüfung, die beim Neubau der Grundstücksentwässerungsanlage durchgeführt wurde, zählt dabei als erstmalige Überprüfung.

Ab dem Jahr 2003 werden die Grundstückseigentümer, die der Verpflichtung zur erstmaligen Überprüfung bis dahin noch nicht nachgekommen sind, vom Stadtentwässerungsbetrieb aufgefordert, dies nachzuholen.

Die Fristen der Wiederholungsprüfung sind abhängig von der Lage des Grundstücks und der Art des abgeleiteten Abwassers:

  • Bei Grundstücken im Wasserschutzgebiet ist eine Wiederholungsprüfung alle 5 Jahre erforderlich.
  • Bei Grundstücken, von denen gewerbliches oder industrielles Abwasser abgeleitet wird und deren Abwasser gemäß Entwässerungssatzung regelmäßig untersucht wird, ist eine Wiederholungsprüfung alle 15 Jahre erforderlich.
  • Bei allen anderen Grundstücken ist eine Wiederholungsprüfung (Kamerabefahrung) alle 25 Jahre erforderlich. Eine Dichtheitsprüfung mittels Wasserstandsbefüllung ist hier nicht nötig.

 

Nachweis der Dichtheit nach DIN 1986

Die Zustandserfassung kann durch eine optische Inspektion (z.B. Kanalfernsehanlage) oder ein Prüfung auf Wasserdichtheit erfolgen. Alternativ ist die Prüfung mit Luft möglich. Ist eine optische Inspektion nicht durchführbar oder wird sie als nicht ausreichend angesehen, ist die Wasserdichtheit nachzuweisen. Die Abwasserrohre gelten als dicht, wenn sie einer Wasserdichtheitsprüfung bei der Erstprüfung nach DIN 4033, jedoch mit dem einfachen (tatsächlichen möglichen) Betriebsdruck, standhalten. Das Prüfverfahren mit Luft ist in E DIN EN 1610 beschrieben.

Treten bei einer Luftdruck- oder Unterdruckprüfung auch nach mehrfacher Wiederholung Zweifel über die Dichtheit des geprüften Abschnittes auf, so ist das Ergebnis einer Wasserdichtheitsprüfung maßgebend.

Die Prüfung auf Wasserdichtheit kann abschnittsweise erfolgen:
Vorfüllzeit 1 Stunde;
Prüfdruck entsprechend der äquivalenten hydrostatischen Druckhöhe, maximal jedoch 0,5 bar bzw. dem bis zur Rückstauebene auftretenden Betriebsdruck; zulässige Leckraten entsprechend Wasserzugabewerten nach DIN 4033 : 1979-11, Abschnitt 9.2.2.4.

Grundleitungen, über die nur häusliches Abwasser abgeleitet wird, sind für eine Wasserdichtheitsprüfung bis Oberkante tiefster Entwässerungsgegenstand oder alternativ bis zur Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung zu füllen. Die Leitung gilt als dicht, wenn die Wasserzugabe während der Prüfdauer von 15 min den Wert von 0,10 l/m² benetzter Rohrinnenfläche nicht überschreitet.

Die Abwasserrohre gelten im Sinne dieser Norm bei einer Prüfung mit der Kanalfernsehanlage auch als dicht wenn keine sichtbaren Schäden festgestellt wurden.
Nach Beseitigung von Schäden nach Abschnitt 4.5 ist anschließend die Rohrleitung erneut mindestens mit der Kanalfernsehanlage zu überprüfen.

Kleinkläranlagen und Sammelgruben sind in Anlehnung an DIN 4261-1 auf Wasserdichtheit zu prüfen.

 
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