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Die wiederkehrende Überprüfungspflicht der Grundstücksentwässerungsanlagen
Eigenüberwachung:
Die wiederkehrende Überprüfungspflicht von Grundstücksentwässerungsanlagen

Wie in fast allen Bundesländern sind auch in Bayern die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zur Eigenüberwachung ihrer Einrichtungen verpflichtet.
Zum Schutze der Gewässer und des Grundwassers hat der Gesetzgeber umfangreiche gesetzliche Vorschriften erlassen, die auf allen Verwaltungsebenen umzusetzen sind. Ergänzend bilden einschlägige Normen den Maßstab für die technische Durchführung.

Die Vorgaben für die Eigenüberwachung beschreibt die im Jahre 1995 vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlassene "Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV)".

In der EÜV ist der Umfang der Eigenüberwachungspflicht festgelegt. Ziel ist es, Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit frühzeitig zu erkennen, um bei Verschlechterungen durch geeignete Maßnahmen gegensteuern zu können und die Wasservorkommen für die Trinkwasserversorgung langfristig zu schützen. Zudem sollen die Anlagen auch in wirtschaftlicher Hinsicht optimal geführt werden.

Die Kommunen als die dem Bürger am nächsten stehende Verwaltungsebene sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, öffentliche Kanäle regelmäßig zu inspizieren und auch für die Einhaltung aller Gesetze zum Schutz der Umwelt durch jeden Eigentümer der in Ihrem Verwaltungsbereich gelegenen privaten Grundstücke zu sorgen.
 
Zu diesem Zweck obliegt es den jeweiligen Städten und Gemeinden, Vorschriften zu erlassen, welche die Art und den Umfang sowie die Fristen und Termine für die Durchführung von Kanalüberprüfungen in den innerhalb der Gemeinde gelegenen nichtöffentlichen, also privaten Grundstücken vorschreiben.

Die Umsetzung der EÜV ist in den jeweiligen Entwässerungssatzungen geregelt. Die Satzung für Nürnberg finden Sie hier .

Welche diesbezüglichen Vorschriften für Ihr Grundstück gelten, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde bzw. vom Entwässerungsbetrieb Ihrer Stadt.

Im folgenden sind diese am Beispiel der Vorschriften der Stadt Nürnberg auszugsweise wiedergegeben, wie sie in einer Informationsschrift des Stadtentwässerungbetriebes der Stadt Nürnberg, herausgegeben im Mai 2000, veröffentlicht und den Grundstückseigentümern zugestellt wurden:

Die wiederkehrende Überprüfungspflicht der Grundstücksentwässerungsanlagen

 

Warum müssen Kanäle überprüft werden?

Wie jedes andere Bauwerk unterliegt auch ein Abwasserkanal einem natürlichen Alterungsprozess. Um eine zuverlässige Ableitung des Abwassers zu gewährleisten und vor allem eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern, ist es erforderlich, in bestimmten Zeitabständen den Zustand des Kanals zu überprüfen.

 

Welche Kanäle müssen überprüft werden?

Alle Kanäle der Grundstücksentwässerungsanlage, die unter der Erde oder unter Gebäuden verlegt sind und an die öffentliche Kanalisation (an den Mischwasserkanal oder – im Trennsystem – an den Schmutzwasserkanal) angeschlossen sind, müssen überprüft werden.
Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören auch der Anschlusskanal im öffentlichen Bereich (also z. B. unter Straßen oder öffentlichen Grünflächen), der Anstich an den öffentlichen Kanal sowie eventuell vorhandene Fett- oder Leichtflüssigkeitsabscheider.

Eine Überprüfung ist nicht erforderlich:

  • bei Regenwasserleitungen, die an einen Regenwasserkanal (im Trennsystem) angeschlossen sind, sowie
  • bei Abwasserleitungen der Hausinstallation, die über der Erde oder innerhalb von Gebäuden liegen (Fallrohre, Anschlussleitungen von Sanitärgegenständen).

 

Wer führt die Überprüfung durch?

Mit der Untersuchung sind fachkundige Firmen zu beauftragen. Die Firmen sollten:
entweder Mitglied im "Güteschutz Kanalbau" sein und der Gruppe "I" (Inspektion) angehören, das Gütesiegel DIN Certco besitzen, den Nachweis eines ATV-Ki-Zertifikats (Kanalinspektions-Zertifikat der Abwassertechnischen Vereinigung) vorlegen können, oder dem "Verband deutscher Rohr- und Kanaltechnikunternehmen" (VDRK) angehören und mit den Gütesiegeln "RR" (Rohrreinigung) und "I" (Inspektion) zertifiziert sein.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS besitzt die für die fachkundige Durchführung Ihrer Kanalüberprüfung erforderlichen
Mitgliedschaften, Zulassungen und Zertifikate und verfügt über langjährige Erfahrung
.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Überprüfung?

Um den Leitungsverlauf der Grundstücksentwässerung und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand zur Prüfung nachvollziehen bzw. abschätzen zu können, benötigen wir zwingend Pläne mit den eingezeichneten Abwasserleitungen des gesamten Grundstückes.

Anhand dieser Planunterlagen können die Kosten zur geforderten Überprüfung der Grundstücksentwässerung ermittelt werden. Sollten Sie keine Pläne haben, erhalten Sie diese beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde. Für Nürnberg ist das beispielsweise:

Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
Grundstücksentwässerung

Peuntgasse 12
90402 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31-30 09
Telefax: 09 11 / 2 31-38 77

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag: 8.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS beschafft auf Wunsch den nötigen Entwässerungsplan Ihres Grundstücks. Erteilen Sie uns einfach eine Vollmacht zur Einsicht der Pläne – den Vordruck hierfür haben wir für Sie vorbereitet.

 

Wie wird die Überprüfung durchgeführt?

Um Ablagerungen und Verschmutzungen zu entfernen, werden alle erdverlegten Leitungen gereinigt und gespült. Für eine erfolgreiche und aussagekräftige Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage ist eine vorausgehende Reinigung der Leitungen von großer Bedeutung. Nur so können Fehlinterpretationen vermieden werden und Sie erhalten ein eindeutiges Ergebnis.

Anschließend erfolgt die Überprüfung durch Kamerabefahrung. Ausgangspunkt zur Reinigung und Kamerabefahrung ist in der Regel ein im Grundstück vorhandener Revisionsschacht. Auch Reinigungsöffnungen im Gebäude, Bodengullys oder Regenrohre können genutzt werden.

Sollte keine dieser Möglichkeiten zum Erfolg führen, so ist eine Kontrollöffnung im privaten Kanalnetz zu schaffen. Im Regelfall muss hier ein Revisionsschacht im Grundstück errichtet werden. Bei Platzmangel ist jedoch auch der Einbau von Reinigungsöffnungen im Gebäude sinnvoll.

Eventuelle Abweichungen zum tatsächlichen Bestand bzw. Verlauf der Leitungen werden durch uns in Ihrem Entwässerungsplan ergänzt und abgeändert. Sie erhalten nach Abschluss der Maßnahme eine aktualisierte Planskizze Ihres Abwassernetzes.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   Bei privaten, gemeinschaftlich genutzten Grundstücksentwässerungsanlagen (zum Beispiel bei Reihenhäusern etc.) sind die Überprüfungen von den Grundstückseigentümern zu veranlassen. Über die vom Einzelnen zu tragenden Kostenanteile müssen sich die Grundstückseigentümer untereinander auf privatrechtlicher Basis einigen.

 

Was muss nach Abschluss der Überprüfung getan werden?

Die Überprüfung ist durch ein Prüfprotokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll wird durch die von Ihnen beauftragte Firma ausgefüllt und muss vom Grundstückseigentümer und von der ausführenden Firma unterzeichnet werden.

Für die auf dem Prüfprotokoll gemachten Angaben ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Das ausgefüllte und unterzeichnete Prüfprotokoll mit dazugehörigem Entwässerungsplan senden Sie bitte Ihrem Stadtentwässerungsbetrieb zu.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS dokumentiert das Ergebnis der Kamerabefahrung durch Video-Aufzeichnung auf USB-Stick (mit allen erforderlichen Daten eingeblendet), erstellt das Prüfprotokoll und zeichnet die geprüften Leitungen im Lageplan ein.

 

Was ist zu tun, wenn Schäden festgestellt wurden?

Wurden bei der Kanalbefahrung oder Dichtheitsprüfungen Schäden (Risse, Verwurzelung, etc.) am Kanal festgestellt, so sind diese umgehend zu sanieren. Nach Beendigung der Renovation (Sanierung) hat erneut eine Dichtheitsprüfungen zu erfolgen:

  • Bei neu errichteten Kanälen und bei der Renovation (Sanierung) mit Schlauchlinern eine Prüfung gemäss DIN EN 1610 (Wasserstandsfüllung bis Geländeoberkante oder Luft-Druckprüfung).
  • In allen anderen Fällen mittels Wasserstandsfüllung bis 10 cm über Rohrscheitel.

Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist ebenfalls zu protokollieren und dem Ihrem Stadtentwässerungsbetrieb vorzulegen.

Rohrreinigungs-Service RRS GmbH   RRS arbeitet das für Ihr Anwesen optimal geeignete Sanierungskonzept aus und erstellt Ihnen einen Kostenvoranschlag für die notwendigen Maßnahmen.

 

Welche Überprüfungsfristen müssen Sie beachten?

Eine Überprüfung, die bei einem Neubau der Grundstücksentwässerungsanlage durchgeführt wurde, zählt als erstmalige Überprüfung. Alle neuverlegten Leitungen müssen einer Prüfung nach DIN EN 1610 unterzogen werden!

Regelmäßig sind Wiederholungsprüfungen erforderlich, deren Zeitabstände sind abhängig von der Lage des Grundstückes und der Art des abgeleiteten Abwassers:

  • Alle 5 Jahre bei Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern im Rahmen der Generalinspektion
  • Alle 10 Jahre bei Grundstücken im Wasserschutzgebiet
  • Alle 15 Jahre bei Grundstücken, von denen gewerbliches oder industrielles Abwasser abgeleitet wird
  • Alle 25 Jahre bei allen anderen Grundstücken

 

Nachweis der Dichtheit nach DIN 1986

Die Zustandserfassung kann durch eine optische Inspektion (z.B. Kanalfernsehanlage) oder ein Prüfung auf Wasserdichtheit erfolgen. Alternativ ist die Prüfung mit Luft möglich. Ist eine optische Inspektion nicht durchführbar oder wird sie als nicht ausreichend angesehen, ist die Wasserdichtheit nachzuweisen. Die Abwasserrohre gelten als dicht, wenn sie einer Wasserdichtheitsprüfung bei der Erstprüfung nach DIN 4033, jedoch mit dem einfachen (tatsächlichen möglichen) Betriebsdruck, standhalten. Das Prüfverfahren mit Luft ist in E DIN EN 1610 beschrieben.

Treten bei einer Luftdruck- oder Unterdruckprüfung auch nach mehrfacher Wiederholung Zweifel über die Dichtheit des geprüften Abschnittes auf, so ist das Ergebnis einer Wasserdichtheitsprüfung maßgebend.

Die Prüfung auf Wasserdichtheit kann abschnittsweise erfolgen:
Vorfüllzeit 1 Stunde;
Prüfdruck entsprechend der äquivalenten hydrostatischen Druckhöhe, maximal jedoch 0,5 bar bzw. dem bis zur Rückstauebene auftretenden Betriebsdruck; zulässige Leckraten entsprechend Wasserzugabewerten nach DIN 4033 : 1979-11, Abschnitt 9.2.2.4.

Grundleitungen, über die nur häusliches Abwasser abgeleitet wird, sind für eine Wasserdichtheitsprüfung bis Oberkante tiefster Entwässerungsgegenstand oder alternativ bis zur Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung zu füllen. Die Leitung gilt als dicht, wenn die Wasserzugabe während der Prüfdauer von 15 min den Wert von 0,10 l/m² benetzter Rohrinnenfläche nicht überschreitet.

Die Abwasserrohre gelten im Sinne dieser Norm bei einer Prüfung mit der Kanalfernsehanlage auch als dicht wenn keine sichtbaren Schäden festgestellt wurden.
Nach Beseitigung von Schäden nach Abschnitt 4.5 ist anschließend die Rohrleitung erneut mindestens mit der Kanalfernsehanlage zu überprüfen.

Kleinkläranlagen und Sammelgruben sind in Anlehnung an DIN 4261-1 auf Wasserdichtheit zu prüfen.

 
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